Bitte füllen sie das u.a. Formular vollständig aus.

(mit * gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder)

Email: Arbeitnehmer@NeuerArbeitnehmer.de

Änderung Verzicht auf Versicherungspflicht (Geringfügig Beschäftigt)

iStock-969499458

Bei Geringfügiger Beschäftigung - Verzicht auf Versicherungspflicht

Der/Die Arbeitnehmer(in) bestätigt die Richtigkeit der o.a. Angaben. Er/Sie verpflichtet sich, jede Aufnahme einer weiteren Beschäftigung dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.

Um deine Daten zu bearbeiten, benötigen wir einige Angaben zu deiner Person. Natürlich behandeln wir alle Daten streng vertraulich entsprechend unseren Datenschutzbestimmungen und AGB. Mit der Erfassung deiner personenbezogenen Daten willigst du in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung gem. § 28 BDSG ein.

Seit dem 25.05.2018 tritt die neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Kraft  (https://dsgvo-gesetz.de/).

Ich stimme der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung meiner persönlichen Daten zu! *

Der Beitragsanteil des Minijobbers ermittelt sich wie folgt:

 Gesamtbeitrag (Voller Beitrag zur Rentenversicherung):

18,7 Prozent von 175 Euro = 32,73 Euro

Arbeitgeberanteil
Pauschalbeitrag im gewerblichen Bereich:
 


15 Prozent des Arbeitsentgelts
 

______________________________________________________

___________________________________________________

Arbeitnehmeranteil:

32,73 Euro abzüglich Pauschalbeitrag des Arbeitgebers


Diese Fallkonstellation kann bei sehr geringen Arbeitsentgelten dazu führen, dass kein Arbeitsentgelt zur Auszahlung kommt und der Minijobber dem Arbeitgeber darüber hinaus eventuell noch einen Restbetrag zu erstatten hat.

Beispiel:

 Eine Bürokraft ist seit dem 1. Januar gegen ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 25 Euro beschäftigt. Sie übt diese Tätigkeit an einer halben Stunde in der Woche aus.

Gesamtbeitrag

(18,7 Prozent von 175 Euro)

= 32,73 Euro

Arbeitgeberanteil

( 15,0 Prozent von 25 Euro)

= 3,75 Euro

________________________________________________________________________________________________

Arbeitnehmeranteil

Gesamtbeitrag abzüglich Arbeitgeberanteil

 

 

(32,73 Euro abzüglich 3,75 Euro)

= 28,98 Euro


Der Arbeitnehmeranteil übersteigt das tatsächliche Arbeitsentgelt. Es wird folglich kein Arbeitsentgelt ausgezahlt. Der Minijobber muss an den Arbeitgeber noch 3,98 Euro (28,98 Euro abzüglich 25,00 Euro) entrichten.

 

Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge

Nach der ab 01.01.2013 gültigen Regelung müssen Minijobber die Rentenversicherungspflicht ausdrücklich ablehnen, wenn sie den Rentenbeitrag der Arbeitgeber von 15 Prozent nicht auf den vollen Beitragssatz aufstocken wollen.
Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage beträgt 175 € monatlich, der Mindestbeitrag 32,73 € monatlich.

Der rentenversicherungsrechtliche Status von Personen, die bereits vor dem 1. Januar 2013 geringfügig beschäftigt und damit versicherungsfrei waren, bleibt bestehen. Sie können aber auch ab dem 1. Januar 2013 die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wählen. Erhöht der Arbeitgeber nach dem 31.12.2012 allerdings das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt auf einen Betrag von mehr als 400 Euro und maximal 450 Euro, gilt für die alte Beschäftigung das neue Recht. Dann tritt bei dem bisher versicherungsfreien Minijob Versicherungspflicht in der Rentenversicherung ein. Der Minijobber kann sich jedoch von der Versicherungspflicht befreien lassen

Erklärung:

Logo Neu Original Web

Lfd. Lohnbuchhaltung

 zum Full-Service

 und digitale Disposition